Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Allen unseren Lieferungen, Leistungen, Vereinbarungen und Angeboten liegen
ausschließlich unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Dies
gilt auch für zukünftige Geschäftsabschlüsse; sie werden durch
Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende
Bedingungen des Kunden, welche wir nicht ausdrücklich schriftlich
anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich widersprechen.
II Angebot, Schriftform, Lieferung
1. Alle Angebote, Preislisten sind freibleibend und stets unverbindlich.
Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung
zustande.
2. Der Vertragsinhalt wird von uns in der schriftlichen Auftragsbestätigung
abschließend festgelegt. Mündliche Absprachen und Nebenabreden,
auch von unseren Mitarbeitern, sind nur verbindlich, wenn sie von uns
schriftlich mit der Auftragsbestätigung ausdrücklich anerkannt werden.
3. Für den Vertragsinhalt und -umfang ist allein unsere schriftliche
Auftragsbestätigung maßgeblich. Nachträgliche Änderungen bedürfen ebenfalls
der Schriftform.
III Termine, Fristen, Lieferung,Gefahrübergang,Versand und Fracht
1. Alle von uns in der Auftragsbestätigung genannten Termine und Fristen
sind unverbindlich und geben nur die vorraussichtliche und nicht eine fest
bestimmte oder vereinbarte Lieferzeit wieder.
2. Die Lieferfristen beginnen erst mit vollständigen Klarstellung aller den
Vertragsinhalt und der gewünschten Ausführung betreffenden Umstände sowie
mit Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung. Die Ausführung von
Lieferungen setzt die rechtzeitige, vollständige und fehlerfreie
Beantwortung aller Rückfragen sowie die rechtzeitige, vollständige und
fehlerfreie Übersendung aller erforderlichen Daten, Schriften und
Unterlagen voraus. Fristen und Termine verlängern sich entsprechend, soweit
diese Voraussetzungen aus von uns nicht zu vertretenden Umständen nicht
erfüllt werden.
3. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung
und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Lager
verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der
Ware gemeldet ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der
ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich. Richtige und rechtzeitige
Selbstbelieferung ist vorbehalten.
4. Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin verlängern sich - auch innerhalb
eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehender
Ereignisse wie z.B. höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder
andere unverhersehbare, unseren Betrieb betreffende Hindernisse, die nicht
von uns zu vertreten sind und nach Vertragsschluß eingetreten bzw.
bekanntgeworden sind. Dies gilt auch für unvorhersehbare, auf den Betrieb
eines Vorlieferanten von uns einwirkende, von diesem oder von uns nicht zu
vertretende Ereignisse. Dem Kunden sind solche Hindernisse unverzüglich
mitzuteilen. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, welche die
Lieferfrist oder den Termin beeinflussen können, verlängert sich die
Lieferfrist angemessen.
5. Für den Fall der Vereinbarung einer Vertragsstrafe, ist diese auf 5% der
Auftragssumme begrenzt. Ein Vertragsstrafenvorbehalt ist bei der Abnahme
oder Übergabe zu erklären. Ist eine verwirkte Vertragsstrafe unangemessen
hoch, können wir deren Herabsetzung auf einen angemessenen Betrag
verlangen.
6. Teillieferungen sind zulässig.
7. Versicherungen auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden hat dieser zu
tragen.
8. Die Wahl der Transportmittel bei von uns vorgenommenen Lieferungen steht
uns frei. Kosten für eine auf Wunsch des Kunden vorgenommene beschleunigte
oder besondere Transportart gehen zu Lasten des Kunden. Der Versand erfolgt
auf Gefahr des Versandbeauftragten. Schadensersatzansprüche bei
Beschädigungen sind an das jeweilige Transportunternehmen zu richten.
9. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden diesem zugeschickt, so geht mit
ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten von uns, spätestens jedoch
mit Verlassen des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der
zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden unabhängig davon über,
ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten
trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder
Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr
mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
IV Preis und Zahlungsbedingungen
1. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind,
werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen inclusive der
gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer berechnet.
2. Tritt eine wesentliche Änderung der entsprechend des Angebotes erfolgten
Preisfaktoren ein, so ist entsprechend dieser Faktoren eine Preisanpassung
vorzunehmen.
3. Zahlungen sind sofort per Bankeinzug rein netto oder per Nachnahme fällig. Bei
Zielüberschreitung werden Verzugszinsen, bei beiderseitigem
Handelsgeschäft, Fälligkeitszinsen in Höhe von 4%, über dem Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank berechnet. Der Nachweis weitergehenden Schadens bleibt
uns vorbehalten. Die Zahlungsfrist ist nur eingehalten, wenn die Zahlung
innerhalb der Frist bei uns eingegangen ist.
4. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest
sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer
Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit
des Rechnungsbetrages an berechnet.
5. Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen
Forderungen aufrechnen bzw. nur wegen solcher Forderungen Zahlungen
zurückhalten, wobei bei der Zurückgehaltung von Zahlungen die Forderung auf
demselben Vertragsverhältnis beruhen muß.
6. Bei Eintritt von wesentlichen Verschlechterungen der
Vermögensverhältnisse des Kunden sind wir berechtigt, sämtliche
Warenkredite des Kunden zu kündigen. Wir sind ferner berechtigt, wenn
dadurch unsere Gegenansprüche gefährdet werden, vom Kunden die sofortige
Begleichung aller noch offenen Forderungen aus Warenlieferungen zu
verlangen. Bei Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs- oder
Konkursverfahrens, Zahlungseinstellung des Kunden oder bei Beantragung
eines außergerichtlichen Vergleichs, gilt dasselbe.
7. Es bleibt uns vorbehalten, Lieferungen nur per Nachnahme oder gegen
Vorkasse vorzunehmen.
8. Bei Verstößen gegen die Umsatzsteuerregelung haftet ausschließlich der
Kunde.
V Lieferungen mit werkvertraglicher Abnahme
1. Die Abnahme ist vom Kunden förmlich zu bescheinigen, wobei unwesentliche
Mängel den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigen.
2. Die Abnahme gilt spätestens mit Beginn der Benutzung durch den Kunden
als erfolgt, wobei mit Abnahme die Gefahr auf den Kunden übergegangen ist,
soweit der Kunde sie nicht schon trägt.
VI Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser
Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung
sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt
nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.
2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder
Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Kunde ist
verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf
Kredit zu sichern.
3. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
tritt der Kunde schon jetzt an uns ab.Wir nehmen die Abtretung bereits
jetzt an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der
Kunde zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen uns
gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall kommt. Auf unser
Verlangen hat der Kunde uns gegenüber die zur Einziehung erforderlichen
Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die
Abtretung mitzuteilen.
4. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für
uns vor, ohne daß für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware
mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende
Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen- Wertes
der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde
das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner
darüber einig, daß der Kunde dem Lieferanten im Verhältnis des Fakturen-
Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten
Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese
unentgeltlich für uns verwahrt.
5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob
ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung
weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe
des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren
weiterveräußert wird.
6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in
die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter
Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7. Wir verpflichteten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen
zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr
übersteigt.
8. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen
Schäden versichern zu lassen.
VII Urheberrechte
Wenn durch die Ausführung des Auftrages Rechte Dritter, gleich welcher Art,
verletzt werden, haftet allein der Kunde. Der Kunde stellt uns von allen
Ansprüchen Dritter, die eine solche Rechtsverletzung betreffen, schon jetzt
frei.
VIII Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge
1. Sachmängelgewährleistungsansprüche: Ist der Liefergegenstand mangelhaft
oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der
Gewährleistungsfrist mangelhaft, so haben wir - nach unserer Wahl - unter
Auschluß weiterer Gewährleistungsansprüche des Kunden Ersatz zu liefern
oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muß uns unverzüglich -
bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 10 Tagen nach
Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach
Erkennbarkeit - schriftlich mitgeteilt werden.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den
Kunden; sie endet jedoch spätestens 6 Monate nachdem die Ware unser Lager
verlassen hat.
Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne
Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die
Nachbesserung fehl, so hat der Kunde unter Ausschluß aller anderen
Ansprüche ein Rücktrittsrecht.
Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen
Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen
beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
2. Sonstige Schadenersatzansprüche: Wir haften für Schäden, die auf
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns oder von unseren
leitenden Angestellten zurückzuführen sind.
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver
Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus
unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Der Kunde hat in diese Fällen
unter Ausschluß aller anderen Ansprüche - auch solcher aus Ziffer 1 - ein
Rücktrittsrecht.
3. Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht: Sind
Gegenansprüche des Kunden von uns anerkannt bzw. sind diese gerichtlich
festgestellt, so kann der Kunde mit seinen Gegenansprüchen gegenüber
unseren Ansprüchen aufrechnen bzw. seine Leistung verweigern oder sie
zurückbehalten. Liegen die Fälle der Anerkennung von Gegenansprüchen durch
uns bzw. deren gerichtliche Feststellung nicht vor, kann der Kunde wegen
seiner Gegenansprüche seine Leistungen nicht verweigern oder sie
zurückhalten sowie mit ihnen aufrechnen.
IX Höhere Gewalt, Streik und Aussperrung
Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von
unvorhergesehenen außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir
trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden
konnten - gleichviel ob in unserem Lager oder bei unseren Unterlieferanten
eingetreten - z.B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in
der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe,Energieversorgungs-
schwierigkeiten, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung
nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfange.
Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung oder Leistung
unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die
Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in
angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird,
werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit oder werden wir
von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete
Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Kunden.
Treten die vorgenannten Umstände beim Kunden ein, so gelten die gleichen
Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung
Auf die hier genannten Umstände können wir uns jedoch nur berufen, wenn wir
den Kunden unverzüglich benachrichtigten. Unterlassen wir dies, so treten
die uns begünstigen Rechtsfolgen nicht ein.
X Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist
Seligenstadt.
2. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein
Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird
durch unseren Sitz bestimmt, nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden.
3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen UN- Kaufrechts CISG.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein
oder werden, so wird dadurch dieWirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Sollte eine Teilklausel unwirksam sein oder werden, bleibt die
Wirksamkeit der Restklausel unberührt, wenn diese inhaltlich von der
Teilklausel trennbar, im übrigen aus sich heraus verständlich ist und im
Gesamtgefüge des Vertrages eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt.